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Innerhalb der EU dürfen die Parteien das anwendbare Recht frei wählen; das regelt Artikel 3 der Rom-I-Verordnung. Ohne Wahl gilt nach Artikel 4 grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Gerichtsstand lässt sich nach Artikel 25 der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbaren. Bei einem Verkauf an einen Verbraucher sind beide Wahlmöglichkeiten eingeschränkt. Wichtig ist außerdem, das UN-Kaufrecht ausdrücklich auszuschließen, weil es bei grenzüberschreitenden Käufen zwischen Unternehmen sonst automatisch gilt. Und der Vertrag sollte festlegen, welche Sprachfassung im Zweifel maßgeblich ist.

Welches Recht gilt, wenn nichts vereinbart ist

Die Rom-I-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, bestimmt für die EU-Mitgliedstaaten, welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist. Der Grundsatz steht in Artikel 3: Die Parteien wählen das Recht selbst, und die Wahl kann ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben.

Fehlt eine Wahl, greift Artikel 4. Für Kaufverträge über bewegliche Sachen ist danach das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verkauft eine deutsche Züchterin nach Spanien, gilt ohne abweichende Vereinbarung deutsches Recht. Das ist für die deutsche Seite meist günstig, sollte aber nicht dem Zufall überlassen bleiben, weil sich der gewöhnliche Aufenthalt im Einzelfall diskutieren lässt.

Sinnvoll ist eine Klausel, die das gewählte Recht klar benennt und keine Mischform enthält. Formulierungen, die für einzelne Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen berufen, erzeugen mehr Probleme, als sie lösen.

Das UN-Kaufrecht und warum es ausgeschlossen gehört

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, kurz CISG, gilt für Kaufverträge zwischen Parteien aus verschiedenen Vertragsstaaten. Deutschland und die meisten europäischen Länder gehören dazu. Es gilt automatisch, ohne dass jemand darauf hinweisen müsste, und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Kaufrecht.

Das ist der Punkt, den zweisprachige Verträge am häufigsten übersehen. Wer „es gilt deutsches Recht" schreibt, hat das UN-Kaufrecht damit nicht ausgeschlossen, denn es ist Teil des deutschen Rechts. Nötig ist ein ausdrücklicher Satz, etwa: Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Ob der Ausschluss klug ist, hängt vom Fall ab. Das CISG kennt eigene Regeln zu Mängelrügen und Fristen, die von den gewohnten abweichen. Wichtig ist vor allem, dass die Entscheidung bewusst getroffen wird.

Für Verkäufe an private Käufer ist das Thema meist entschärft, weil das CISG Käufe für den persönlichen Gebrauch regelmäßig nicht erfasst. Sicherheit schafft der ausdrückliche Ausschluss trotzdem.

Gerichtsstand vereinbaren

Wo geklagt wird, regelt innerhalb der EU die Brüssel-Ia-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Nach Artikel 25 können die Parteien ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren; die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer den Gepflogenheiten entsprechenden Form geschlossen sein.

Ohne Vereinbarung wird eine Person grundsätzlich an ihrem Wohnsitz verklagt, daneben besteht für Kaufverträge ein Gerichtsstand am Erfüllungsort. Beim Pferdeverkauf ins Ausland bedeutet das im Zweifel: Du klagst dort, wo der Käufer sitzt, in dessen Sprache und nach dessen Verfahrensrecht.

Eine Gerichtsstandsklausel im eigenen Land ist deshalb wertvoll. Sie ist aber kein Freibrief. Ein Urteil muss anschließend auch vollstreckt werden, und die Vollstreckung findet dort statt, wo das Vermögen des Schuldners liegt. Innerhalb der EU ist das dank der Verordnung vergleichsweise unkompliziert, außerhalb deutlich mühsamer.

Die Grenzen bei Verbraucherverträgen

Beide Freiheiten sind eingeschränkt, sobald ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft und seine Tätigkeit auf dessen Wohnsitzstaat ausrichtet, etwa durch eine Anzeige in der Landessprache.

Nach Artikel 6 der Rom-I-Verordnung darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz entziehen, den ihm die zwingenden Vorschriften seines Heimatrechts geben. Praktisch gilt dann für die Schutzvorschriften das für ihn günstigere Recht. Und nach den Artikeln 17 bis 19 der Brüssel-Ia-Verordnung kann ein Verbraucher regelmäßig an seinem Wohnsitz klagen und muss dort auch verklagt werden; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur eingeschränkt möglich.

Für gewerbliche Verkäufer heißt das: Eine Klausel, die den Gerichtsstand am eigenen Sitz festlegt, wird gegenüber einem privaten Käufer aus dem EU-Ausland häufig nicht durchgreifen.

Welche Sprachfassung maßgeblich ist

Ein zweisprachiger Vertrag enthält zwei Texte, und Übersetzungen sind nie deckungsgleich. Juristische Begriffe haben in der anderen Sprache oft keine genaue Entsprechung. Der Vertrag sollte deshalb bestimmen, welche Fassung im Zweifel gilt.

Üblich ist die Formulierung, dass beide Fassungen dem Verständnis dienen, bei Abweichungen aber eine benannte Fassung maßgeblich ist. Achte darauf, dass die maßgebliche Sprache zur gewählten Rechtsordnung passt: Ein Vertrag nach deutschem Recht, dessen maßgebliche Fassung spanisch ist, führt zu Übersetzungsfragen vor Gericht.

Bei zwei Fassungen ist die Sorgfalt bei den Kernklauseln entscheidend. Gewährleistung, Rücktritt und Gefahrübergang sollten von jemandem übersetzt werden, der die Rechtsbegriffe kennt, nicht von einem allgemeinen Übersetzungsdienst.

Was der Zoll aus dem Vertrag liest

Innerhalb der EU gibt es keine Zollabfertigung, der Vertrag dient dann vor allem der Steuer- und Nachweisführung. Bei Verkäufen in Drittländer, etwa in die Schweiz, nach Norwegen oder ins Vereinigte Königreich, wird der Vertrag oder eine darauf beruhende Rechnung zum Grundlagendokument der Anmeldung.

Sinnvoll aufgeführt sind darin die vollständigen Angaben beider Parteien mit Anschrift, die eindeutige Identifizierung des Pferdes mit Transpondernummer und Lebensnummer aus dem Equidenpass, der Kaufpreis mit Währung, Ort und Datum der Übergabe sowie die Angabe, wer den Transport organisiert und wer die Ausfuhr anmeldet. Wer die Einfuhrabgaben trägt, sollte ebenfalls im Vertrag stehen, sonst entsteht darüber an der Grenze eine unangenehme Diskussion.

Die veterinärrechtlichen Papiere sind davon getrennt zu betrachten. Sie richten sich nach den Vorgaben des Bestimmungslandes und nicht nach dem Kaufvertrag.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein internationaler Pferdekaufvertrag zweisprachig sein?

Rechtlich nicht. Praktisch ist es sinnvoll, weil beide Seiten verstehen sollen, was sie unterschreiben, und weil eine Partei sich später schwerer darauf berufen kann, den Text nicht verstanden zu haben.

Reicht der Satz „Es gilt deutsches Recht"?

Für die Rechtswahl ja, für das UN-Kaufrecht nicht. Das CISG ist Bestandteil des deutschen Rechts und muss gesondert ausgeschlossen werden, wenn es nicht gelten soll.

Kann ich den Gerichtsstand an meinem Wohnort festlegen?

Zwischen Unternehmern in aller Regel ja. Gegenüber einem Verbraucher aus einem anderen EU-Staat ist die Vereinbarung nur eingeschränkt wirksam, weil dieser nach der Brüssel-Ia-Verordnung an seinem Wohnsitz geschützt ist.

Was gilt beim Verkauf in die Schweiz oder nach Großbritannien?

Beide sind keine EU-Mitgliedstaaten, die genannten Verordnungen gelten dort nicht unmittelbar. Für die Schweiz und weitere Staaten bestehen vergleichbare Regeln über das Lugano-Übereinkommen. Rechtswahl und Gerichtsstand sollten hier besonders sorgfältig geregelt werden.

Wer trägt die Übersetzungskosten?

Das ist Verhandlungssache und gehört in den Vertrag. Üblich ist, dass die Partei zahlt, die die Übersetzung verlangt.

Käufer im Ausland erreichen, bevor der Vertrag überhaupt zum Thema wird

Ein internationaler Vertrag hilft nur, wenn internationale Interessenten anrufen. Post-your-horse stellt deine Anzeige auf über zehn Portalen in sieben Ländern ein, jeweils in der Landessprache.

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Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) — eur-lex.europa.eu
  • Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia) — eur-lex.europa.eu
  • UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) — uncitral.un.org