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Vertragspartner des Tierarztes ist, wer die Untersuchung beauftragt, und das sollte der Käufer sein. Er erhält den Befundbericht und die Aufnahmen, und der Tierarzt unterliegt ihm gegenüber der Schweigepflicht. Der Verkäufer bekommt den Befund nur, wenn das vereinbart wurde. Wer zahlt, ist frei verhandelbar und ändert nichts daran, wer Auftraggeber ist. Eine vom Verkäufer beauftragte Untersuchung ist für den Käufer deutlich weniger wert, weil er weder die Auswahl des Untersuchenden noch den Umfang bestimmt hat.

Warum der Käufer beauftragen sollte

Die Ankaufsuntersuchung ist ein Dienstvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Tierarzt. Der Untersuchende schuldet seinem Auftraggeber eine sorgfältige Untersuchung und eine verständliche Aufklärung über das Ergebnis. Gegenüber allen anderen schuldet er das nicht.

Daraus folgt fast alles Weitere. Beauftragt der Käufer, kann er den Tierarzt auswählen, den Umfang festlegen, Nachfragen stellen und im Fall einer fehlerhaften Untersuchung Ansprüche geltend machen. Beauftragt der Verkäufer, hat der Käufer nichts davon. Er bekommt ein Ergebnis vorgelegt, dessen Zustandekommen er nicht beeinflusst hat, und er hat gegenüber dem Tierarzt keine Ansprüche, wenn etwas übersehen wurde.

Der Einwand, der Haustierarzt kenne das Pferd am besten, hat einen wahren Kern und geht am Punkt vorbei. Genau diese Nähe ist der Grund, warum er nicht die geeignete Wahl für eine Ankaufsuntersuchung ist. Sinnvoll ist ein unabhängiger Tierarzt, dem der Käufer die Vorgeschichte offenlegt, soweit er sie kennt.

Wer zahlt, und warum das eine andere Frage ist

Üblicherweise zahlt der Käufer, weil er beauftragt. Andere Abreden kommen vor: Der Verkäufer beteiligt sich, um den Abschluss zu erleichtern, oder er übernimmt die Kosten, wenn der Kauf zustande kommt. Beides ist unproblematisch, solange die Auswahl des Tierarztes beim Käufer bleibt.

Wichtig ist nur, die beiden Fragen nicht zu vermischen. Wer zahlt, ist Verhandlungssache. Wer beauftragt, entscheidet über Schweigepflicht, Berichtsempfänger und mögliche Ansprüche. Eine Formulierung wie „der Verkäufer übernimmt die Kosten der vom Käufer beauftragten Untersuchung" trennt beides sauber.

Regelt außerdem, was mit den Kosten geschieht, wenn der Kauf nach der Untersuchung nicht zustande kommt. Ohne Absprache trägt sie derjenige, der beauftragt hat, und das führt gelegentlich zu Verstimmung.

Schweigepflicht und Weitergabe des Befunds

Der Tierarzt darf das Ergebnis nicht ohne Einwilligung seines Auftraggebers weitergeben. Hat der Käufer beauftragt, erfährt der Verkäufer also nichts, solange der Käufer nicht zustimmt.

Das ist häufig eine unangenehme Situation. Der Verkäufer hat sein Pferd untersuchen lassen, weiß aber nicht, was gefunden wurde, und der Käufer springt möglicherweise wortlos ab. Wer das vermeiden will, vereinbart vorher, dass der Verkäufer eine Kopie des Befunds erhält.

Für Verkäufer hat das einen zusätzlichen Nutzen. Kennen sie den Befund, können sie ihn beim nächsten Interessenten offenlegen. Und offenlegen müssen sie ihn dann auch: Ein bekannter Befund, der verschwiegen wird, kann als arglistiges Verhalten gewertet werden und macht einen Gewährleistungsausschluss wirkungslos.

Wem Bericht und Röntgenbilder gehören

Der Befundbericht wird für den Auftraggeber erstellt und ihm ausgehändigt. Die Röntgenaufnahmen sind Teil der tierärztlichen Dokumentation, der Auftraggeber hat aber Anspruch darauf, sie zu erhalten, üblicherweise als digitale Kopie.

Praktisch relevant wird das in zwei Situationen. Wenn ein Käufer nach der Untersuchung abspringt und der Verkäufer die Bilder für den nächsten Interessenten nutzen möchte, braucht er dafür die Zustimmung dessen, der die Untersuchung beauftragt hat. Und wenn ein Zweitgutachten eingeholt werden soll, ist es hilfreich, die Aufnahmen im Originalformat zu haben statt als Ausdruck oder Foto.

Frag deshalb bei der Untersuchung ausdrücklich nach den Bilddaten und kläre, in welchem Format du sie bekommst. Das ist im Nachhinein deutlich mühsamer.

Was eine ältere AKU noch wert ist

Verkäufer legen gelegentlich eine Untersuchung vor, die einige Monate alt ist. Als Information ist das nützlich, als Absicherung für den Käufer taugt es nur begrenzt.

Zum einen bildet sie den Zustand zum damaligen Zeitpunkt ab, und bei einem Pferd im Training kann sich in wenigen Monaten einiges ändern. Zum anderen war der Käufer nicht Auftraggeber, hat also gegenüber dem Untersuchenden keine Ansprüche und kennt den vereinbarten Umfang nicht.

Sinnvoll ist, eine vorliegende Untersuchung als Ausgangspunkt zu nehmen: Sie zeigt, worauf zu achten ist, und sie erlaubt einen Vergleich, wenn neu geröntgt wird. Eine eigene Untersuchung ersetzt sie nicht.

Was dazu in den Kaufvertrag gehört

Ein knapper Absatz reicht und erspart viel. Er sollte festhalten, wer den Tierarzt auswählt und beauftragt, welchen Umfang die Untersuchung haben soll, bis wann sie stattfindet und bis wann das Ergebnis vorliegt, wer die Kosten trägt und was bei Nichtzustandekommen des Kaufs damit geschieht, ob der Verkäufer eine Kopie des Befunds erhält und ob er die Aufnahmen weiterverwenden darf.

Dazu gehört die Rechtsfolge: Bis wann muss sich der Käufer nach Vorliegen des Befunds erklären, und welche Art von Befund berechtigt zum Rücktritt. Eine Klausel, die pauschal auf eine „negative AKU" abstellt, führt fast immer zum Streit, weil kaum eine Untersuchung ohne jede Anmerkung bleibt. Besser ist eine Schwelle, die sich auf den vereinbarten Verwendungszweck bezieht.

Häufig gestellte Fragen

Wer sollte die Ankaufsuntersuchung beauftragen?

Der Käufer. Nur dann kann er den Tierarzt auswählen, den Umfang bestimmen und im Fall einer fehlerhaften Untersuchung Ansprüche geltend machen.

Darf der Verkäufer den Befund verlangen?

Nicht ohne Weiteres. Der Tierarzt unterliegt gegenüber seinem Auftraggeber der Schweigepflicht. Eine Weitergabe sollte vorher vereinbart werden.

Kann ich den Haustierarzt des Verkäufers nehmen?

Möglich ist es, sinnvoll selten. Wegen der bestehenden Beziehung zum Verkäufer ist ein unabhängiger Tierarzt die bessere Wahl.

Muss ich als Verkäufer eine frühere AKU offenlegen?

Wenn dir daraus Befunde bekannt sind, die für den Käufer erkennbar von Bedeutung wären: ja. Verschweigen kann als arglistiges Verhalten gewertet werden und macht den Gewährleistungsausschluss wirkungslos.

Wer zahlt, wenn der Kauf nach der Untersuchung platzt?

In der Regel der Auftraggeber, also meist der Käufer. Eine abweichende Regelung ist möglich und gehört vorher vereinbart.

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Quellen